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Montag, 12 Mai 2025

COVID-19 Flugbetriebsregeln im Zuge der Öffnung 2021

Liebe Kollegen

wie wir vom Aeroclub informiert wurden gibt es neue Flugbetriebsregeln, welche auch auf unserem Flugplatz ab sofort Anwendung finden und strikt einzuhalten sind.

Bitte lese die vollständigen Regeln auf dem folgendem PDF nach:

https://aeroclub.at/uploads/images/site/2072/news_kurzbeschreibung/COVID-19_-_Flugbetriebsregeln_210519a.pdf

Bitte um Beachtung, es gelten nun auch am Platz die 3 G's

GEIMPFT, GETESTET oder GENESEN

Ebenso wird es einen COVID Beauftragten geben, welcher am Flugplatz ggf. die Nachweise kontrollieren wird. Als Registrierung gilt die übliche Eintragung in das Flugbuch im Frequenzkasten!

Liebe Grüße

Der Vorstand

 

Lockdown geht in die Verlängerung bis 2. Mai

Liebe Kollegen

Der Ost Lockdown wurde verlängert bis 2. Mai

Die Covid Lockdown Flugverordnungen gelten daher weiter

Auch hier nachzulesen https://aeroclub.at/

LG

Lockdown 1.4 bis 11.4 UPDATE

Liebe Kollegen

Bitte beachten!

Osterruhe für Ost-Österreich

Aufgrund der aktuellen Situation ist für die Ostregion (Burgenland, Niederösterreich, Wien) von 1. April bis vorerst einschließlich 6. April (Burgenland, Niederösterreich) bzw. von 1. April bis einschließlich 10. April (Wien) eine „Osterruhe für Ost-Österreich“ vorgesehen.

Ausgangsbeschränkung von 0-24 Uhr

  • Grundsätzlich dürfen Sportstätten im Freien und damit auch Modellflugplätze zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Zuschauer sind weiterhin nicht erlaubt. Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von min-destens zwei Metern einzuhalten.
    Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
    Betreiber einer nicht öffentlichen Sportstätte, also auch die Vereine die Modellflugplätze betreiben, sind ver-pflichtet, von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    a. Vor- und Familiennamen und
    b. die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Perso-nen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Der Betreiber hat diese Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der nicht öffentlichen Sportstätte zu versehen und für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
  • Während des Aufenthalts im Flugfeldbereich ist gegenüber sonstigen Personen, die nicht im gemeinsa-men Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Kann aus zwingenden flugbetrieb-lichen Gründen der Mindestabstand im Freien kurzfristig nicht eingehalten werden, ist auch im Freien eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Der Vorstand

 

 

UPDATE zur EU-VO 2019 / 947 für unbemannte Luftfahrzeuge

der ÖAeC konnte in Gesprächen mit dem Ministerium und der Austro Control für den Kompetenznachweis der Piloten, die ihr Flugmodell auf einem gemeldeten Modellflugplatz betreiben in letzter Sekunde (28.12.) eine Übergangsregelung erreichen. Leider hat uns der Aeroclub diesbezüglich nicht aktiv informiert, wodurch wir erst heute mit 31.12.2020 über die neue Übergangsregelung erfahren haben:

Gemäß dem Artikel 21, Absatz 3 der EU-VO ist der Betrieb von UAV-Modellen im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16, Abs. 3 der EU-VO bis längstens 31. Dezember 2022 zulässig, d.h. dass die Mitglieder eines Vereins bzw. einer Vereinigung keinen Kompetenznachweis für den Betrieb von UAV-Modellen auf einem bestehenden Modellflugplatz bis 31.12.2022 benötigen.

Findet der Flugbetrieb aber abseits eines Modellflugplatzes (es kommt die Liste der gemeldeten Modellflugplätze auf der Webseite der ACG zur Anwendung https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/ac/data/uploads/OeAeC_MOD_001-i13_modellflugplaetze.pdf) statt, muss der Pilot Inhaber eines Kompetenznachweises sein. Wir empfehlen daher, den Kompetenznachweis (unabhängig von der
Ausnahmeregelung für den Modellflugplatz) zeitnah abzulegen. Für den Flugbetrieb im Rahmen einer Artikel 16 - Genehmigung eines Modellflugplatzes wird zukünftig ein Kompetenznachweis der Piloten ohne Ausnahme erforderlich sein. Die genaue Vorgangsweise für diese Übergangsfrist wird zeitnah auf http://www.dronespace.at veröffentlicht.

Zusätzlich wird es dazu noch eine Zusammenstellung auf www.prop.at geben.
Dieser Artikel 21 kommt nunmehr in Österreich zur Anwendung. Die dafür notwendigen nationalen Bestimmungen sind sichergestellt worden.
Während der Übergangszeit können jugendliche Vereinsmitglieder am Vereinsflugplatz ihren Flugbetrieb wie bisher fortführen – also ohne Kompetenznachweis und ohne mindestens 16-jährige Aufsichtsperson mit Kompetenznachweis.
Für den Betrieb von UA(Flugmodellen) außerhalb von gemeldeten Modellflugplätzen ist für den Piloten ein Kompetenznachweis ab 31.12.2020 vorgeschrieben. Ab einem Alter von 16 Jahren ist das Ablegen des Kompetenznachweises möglich, der aus 40 Fragen besteht, die sich auf 9 Themen verteilen. Das dabei ausgestellte Zertifikat ist beim Flugbetrieb mitzuführen. Der Kompetenznachweis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und ist kostenlos. Jugendliche/Kinder unter 16 Jahren können keinen Kompetenznachweis ablegen. Sie dürfen den Flugbetrieb nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person mit abgelegtem Kompetenznachweis ausüben.

Das zuletzt ausgesproche Flugverbot auf unserem Flugplatz bezieht sich somit bis 31.12.2022 nur noch auf die Registrierungspflicht.

 

Prosit 2021

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