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Sonntag, 28 Februar 2021

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UPDATE zur EU-VO 2019 / 947 für unbemannte Luftfahrzeuge

der ÖAeC konnte in Gesprächen mit dem Ministerium und der Austro Control für den Kompetenznachweis der Piloten, die ihr Flugmodell auf einem gemeldeten Modellflugplatz betreiben in letzter Sekunde (28.12.) eine Übergangsregelung erreichen. Leider hat uns der Aeroclub diesbezüglich nicht aktiv informiert, wodurch wir erst heute mit 31.12.2020 über die neue Übergangsregelung erfahren haben:

Gemäß dem Artikel 21, Absatz 3 der EU-VO ist der Betrieb von UAV-Modellen im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16, Abs. 3 der EU-VO bis längstens 31. Dezember 2022 zulässig, d.h. dass die Mitglieder eines Vereins bzw. einer Vereinigung keinen Kompetenznachweis für den Betrieb von UAV-Modellen auf einem bestehenden Modellflugplatz bis 31.12.2022 benötigen.

Findet der Flugbetrieb aber abseits eines Modellflugplatzes (es kommt die Liste der gemeldeten Modellflugplätze auf der Webseite der ACG zur Anwendung https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/ac/data/uploads/OeAeC_MOD_001-i13_modellflugplaetze.pdf) statt, muss der Pilot Inhaber eines Kompetenznachweises sein. Wir empfehlen daher, den Kompetenznachweis (unabhängig von der
Ausnahmeregelung für den Modellflugplatz) zeitnah abzulegen. Für den Flugbetrieb im Rahmen einer Artikel 16 - Genehmigung eines Modellflugplatzes wird zukünftig ein Kompetenznachweis der Piloten ohne Ausnahme erforderlich sein. Die genaue Vorgangsweise für diese Übergangsfrist wird zeitnah auf http://www.dronespace.at veröffentlicht.

Zusätzlich wird es dazu noch eine Zusammenstellung auf www.prop.at geben.
Dieser Artikel 21 kommt nunmehr in Österreich zur Anwendung. Die dafür notwendigen nationalen Bestimmungen sind sichergestellt worden.
Während der Übergangszeit können jugendliche Vereinsmitglieder am Vereinsflugplatz ihren Flugbetrieb wie bisher fortführen – also ohne Kompetenznachweis und ohne mindestens 16-jährige Aufsichtsperson mit Kompetenznachweis.
Für den Betrieb von UA(Flugmodellen) außerhalb von gemeldeten Modellflugplätzen ist für den Piloten ein Kompetenznachweis ab 31.12.2020 vorgeschrieben. Ab einem Alter von 16 Jahren ist das Ablegen des Kompetenznachweises möglich, der aus 40 Fragen besteht, die sich auf 9 Themen verteilen. Das dabei ausgestellte Zertifikat ist beim Flugbetrieb mitzuführen. Der Kompetenznachweis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und ist kostenlos. Jugendliche/Kinder unter 16 Jahren können keinen Kompetenznachweis ablegen. Sie dürfen den Flugbetrieb nur unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person mit abgelegtem Kompetenznachweis ausüben.

Das zuletzt ausgesproche Flugverbot auf unserem Flugplatz bezieht sich somit bis 31.12.2022 nur noch auf die Registrierungspflicht.

 

Prosit 2021

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Frohe Weihnachten!

          Weihnachtsbaum01

Der MFC-Velm wünscht euch allen frohe Weihnachten!            

Flugbetrieb nach Lockdown 2

Liebe Kollegen

 
Der Flugbetrieb kann dann ab 7.Dezember  unter Auflagen wieder aufgenommen werden.
 
Die verpflichtend für jeden zu befolgenden Auflagen sind.
 
1.) Auf das Grundgebot der Fliegerei, keinerlei Risiken einzugehen, ist besonderes Augenmerk zu legen! 
Beachtung der Mindestanforderungen bezüglich des notwendigen Trainings ist jetzt besonders wichtig!
 
2.) Es dürfen und werden keine Veranstaltungen oder Wettbewerbe stattfinden.
 
3.) Besucher oder Zuschauer sind zum Verlassen des Areals höflich aufzufordern.
 
4.) Der Aufenthalt am Flugplatz soll sich auf die zum Fliegen notwendige Zeitspanne beschränken.
Sind die Akkus leer oder der Sprit aus, ist der Flugplatz zu verlassen.
 
5. )Die Anzahl der maximalen Piloten am Flugplatz ist auf die Anzahl der Tische beschränkt.
 
6.) Derzeit gibt es für die Tische keine fixe Zuordnung Heli und Fläche.
Das gilt aber nicht für den Flugbereich, der ist weiterhin einzuhalten laut Platzordnung.
 
7.) Der Mindestabstand von 2 Meter zwischen den Personen muss strikt eingehalten werden.
Ist dies in gewissen Situatioen nicht möglich, so ist von den betroffenen Personen mindestens ein Mund Nasen Schutz zu tragen.
 
8.) Auf allgemeine Hygienemaßnahmen ist zu achten:
Einhalten der Husten- und Niesetikette, regelmäßiges Händewaschen mit Seife für min. 20 Sekunden und/oder desinfizieren, regelmäßige Reinigung  von Betriebsräumlichkeiten (z.B. Türschnallen/Container/WC) mit Desinfektionsalkohol 
und Luftfahrzeugen/-gerät mit Haushaltsreinigern 
z.B. Kabinenhauben/-türen der Modelle, relevante Bedienelemente und Ausrüstungsteile wie Fernsteuerungen und Werkzeug etc.
 
9.)  Frequenzkasten & Flugbetriebsbuch:
Gründliches Abwischen der zu berührenden Oberflächen vor und nach dem Gebrauch, in Kombination mit Händehygiene!
Jeder der fliegen kommt hat ausreichend Desinfektionsmittel und mindestens einen Mund Nasenschutz dabei zu haben.
Notfalls befindet sich etwas Desinfektionsmittel im Frequenzkasten.
 
10.) Risikogruppen d.h. Lebensalter über 65 Jahre, Vorerkrankungen wie Herz-Kreislauferkrankungen,
Bluthochdruck, Diabetes oder ein geschwächtes Immunsystem, raten wir weiter vom Fliegen am Flugplatz ab. Falls doch dann bitte nur unter äußerster Vorsicht. 
 
Bitte achtet auf Eure Gesundheit und die Eurer Kollegen und Mitmenschen!
 
 
Guten Flug
 
Der Vorstand

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